ZIP 1997, 554
Leitsätze der Redaktion:
1. Dem Verwalter steht ein vorrangiger Anspruch auf Auskunft über bereits eingezogene Mietforderungen gegen den Pfändungsgläubiger zu.
2. Ein nachrangiger Auskunftsanspruch besteht auch gegenüber den Drittschuldnern.
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