ZIP 2005, 581
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine wirksame Leistung auf die Stammeinlage einer GmbH liegt nicht vor, wenn die GmbH kurz zuvor den entsprechenden Betrag an den Gesellschafter darlehensweise übertragen hat.
2. Die Rückzahlung des Darlehens an die GmbH stellt auch dann keine Leistung auf die Stammeinlage dar, wenn die Stammeinlage in dieser Höhe in der Bilanz ausgewiesen ist.
3. Die Umwandlung des Bereicherungsanspruchs des Gesellschafters in eine Sacheinlage erfordert den Nachweis der Vollwertigkeit der einzubringenden Forderung durch eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss und die Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister (vgl. BGHZ 132, 141, 154 = ZIP 1996, 668, 673).
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