ZIP 2005, 590
Leitsätze der Redaktion:
1. Vor der Festsetzung der Vergütung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses ist die Gläubigerversammlung anzuhören. Liegt der Antrag des Gläubigerausschussmitglieds rechtzeitig vor, ist regelmäßig im Schlusstermin Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2. Die einem Gläubigerausschussmitglied im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstandenen Fahrtkosten sind nach den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen.
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