ZIP 2019, 630
Leitsätze der Redaktion:
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung eines Gesetzes besteht in der Folgenabwägung zwischen den Nachteilen für den Beschwerdeführer und denen für die durch die Norm Geschützten ein strenger Maßstab.
2. Der von § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG bezweckte Schutz von Leiharbeitnehmern und der Parität im Arbeitskampfgeschehen überwiegt in diesem Zusammenhang den Nachteil eines Arbeitgebers, keine Leiharbeitskräfte auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen.
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