ZIP 1986, 907
Leitsätze des erkennenden Gerichts:
1. Im Falle der Ausführung eines widerrufenen Dauerauftrags durch die Bank steht dem Bankkunden ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen gegen die Bank unmittelbar aus §§ 675, 667 BGB und nicht erst unter den weitergehenden Voraussetzungen der positiven Vertragsverletzung zu.
2. Die gem. Nr. 15 Satz 3 AGB-Banken im Falle unterlassener rechtzeitiger Einwendungen fingierte Genehmigung der Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse enthält keine rechtsgeschäftliche Genehmigung der Ausführung eines widerrufenen Dauerauftrags.
3. Im Falle der Ausführung eines widerrufenen Dauerauftrags hat der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, d. h. zwischen Bank und Bankkunden einerseits und Bankkunden und Überweisungsempfänger andererseits zu erfolgen. Der Bereicherungsanspruch der Bank gegen ihren Kunden geht dabei gegebenenfalls auf Abtretung seines Bereicherungsanspruchs gegen den Überweisungsempfänger.
4. Zur Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen aus der Ausführung eines widerrufenen Dauerauftrags ist die Bank nur Zug um Zug gegen Abtretung des vorbezeichneten Bereicherungsanspruchs des Bankkunden gegen den Überweisungsempfänger verpflichtet.
5. Ein direkter Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Überweisungsempfänger ist gegeben, wenn diesem der Widerruf des Dauerauftrags bei Erhalt der Gutschrift bekannt war. In diesem Falle stellt sich die Überweisung aus seiner maßgeblichen Sicht nicht als Leistung des Bankkunden dar.
6. Die schuldhafte Verletzung der in Nr. 15 Satz 1 AGB-Banken niedergelegten Verpflichtung des Bankkunden zur Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, Abrechnungen und Anzeigen auf Richtigkeit und Vollständigkeit kann zu einem Schadensersatzanspruch der Bank aus dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Girovertrages mit Kontokorrentabrede führen.
7. Das Unterlassen der Überprüfung der Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse durch einen Kaufmann über mehr als vier Monate stellt eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und positive Verletzung der in Nr. 15 Satz 1 AGB-Banken niedergelegten Überprüfungspflicht dar.
8. Die Bank ist verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen alles Zumutbare zu tun, um die Nichtbeachtung des Widerrufs eines Dauerauftrags im Rahmen des eben Möglichen zu vermeiden und eine dennoch geschehene Nichtbeachtung zeitnah von sich aus aufzudecken und abzustellen. Sie darf sich insoweit nicht ausschließlich auf eine zeitnahe Kontrolle der Tagesauszüge und Rechnungsabschlüsse durch ihren Kunden verlassen.
9. Zur Abwägung des Mitverschuldens der Bank und des Bankkunden im Falle der Nichtbeachtung des Widerrufs eines Dauerauftrags durch die Bank und der Aufdeckung dieses Fehlers durch den Bankkunden nach etwa fünf Monaten.
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