ZIP 1986, 931
Leitsätze der Redaktion:
1. Wird an den Konkursverwalter ein Massekostenvorschuß gezahlt, ist dieser vom Verwalter zurückzuerstatten, wenn nach dem Stand des Konkursverfahrens keine Notwendigkeit mehr besteht, auf die Zahlung zurückzugreifen.
2. Mit dem Rückzahlungsanspruch kann trotz fehlender Gegenseitigkeit gegen eine zur Konkursmasse gehörende Forderung aufgerechnet werden. Der Aufrechnung steht § 55 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht entgegen.
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