ZIP 1988, 904
Leitsatz des Einsenders:
Die Verpfändung von Bundesschatzbriefen, die im Wertpapierdepot einer Bank verwahrt werden, erfolgt nach den für die Verpfändung beweglicher Sachen geltenden Regeln; eine Anzeige nach § 1280 BGB an die Bundesschuldenverwaltung ist deshalb nicht erforderlich.
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