ZIP 1988, 921
Amtliche Leitsätze:
1. Im Amtshaftungsprozeß ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO nicht auf ihre „Richtigkeit“, sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist.
2. Zur Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
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