ZIP 1988, 943
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Ablauf der Entscheidungsfrist nach Art. 18 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer führt nicht automatisch zur Beendigung des Schiedsrichteramts.
2. Gibt der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer den Parteien eines Schiedsverfahrens vor der Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach Art. 18 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme, so verstößt dies nicht gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public.
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