ZIP 1991, 923
Leitsatz der Redaktion:
Wer sich mit einer Überweisung der Schuldsumme durch eine Bank zum Zwecke der Tilgung einverstanden erklärt, hat jedenfalls dann kein Zurückweisungsrecht gem. §333 BGB, wenn die Schuldsumme dem angegebenen Konto vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.