ZIP 1991, 948
Amtliche Leitsätze:
1. Ob ein Unternehmen sanierungsbedürftig ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde (Anschluß an BFH, Urt. v. 22.11.1983 – VIII R 14/81, BFHE 140, 521 = BStBl II 1984, 472 und vom 20.2.1988 – IV R 172/84, BFH/NV 1987, 493).
2. Der Forderungserlaß durch mehrere Gläubiger ist ein Anzeichen für Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsabsicht.
3. Sanierungseignung besteht auch dann, wenn der Forderungserlaß einem Einzelunternehmer ermöglicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein.
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