ZIP 1998, 609
Leitsatz der Redaktion:
Die Bank ist in entsprechender Anwendung des § 394 BGB nicht berechtigt, nach einem zulässigen Antrag auf Gesamtvollstreckungseröffnung über das Vermögen ihres Kunden begründete Forderungen mit einem bereits bestehenden Debetsaldo im Kontokorrent zu verrechnen.
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