ZIP 1998, 617
Leitsatz des Gerichts:
Bei einer Vertragsgestaltung, die dem Versicherungsvertreter/der Versicherungsvertreterin keine unternehmerische Freiheit lässt, sondern nur das unternehmerische Risiko aufbürdet, gewinnt in der Gesamtabwägung die Arbeitnehmereigenschaft das Übergewicht, wenn eine berufsbegleitende, durch den anderen Vertragspartner finanziell unter-ZIP 1998, 618stützte Qualifizierung stattfindet, sich die unternehmerische Freiheit faktisch beschränkt auf die Abarbeitung vorgegebenen Adressmaterials, der Einsatz von Untervertretern mittelbar durch ein Verbot der Weitergabe überlassener Adressen an Dritte untersagt ist und untersagt ist, ohne vorherige Zustimmung ein anderes Unternehmen der Versicherungsbranche aufzunehmen, versicherungsfremde Leistungen zu vermitteln, werbend für den/die Versicherungsvertreter/in oder sein/ihr Unternehmen am Markt tätig zu werden.
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