ZIP 1998, 624
Leitsätze der Redaktion:
1. Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines (Eismann-)Franchisenehmers kann – entgegen BAG ZIP 1997, 1714 = EWiR 1997, 871 (Reichold) (Eismann) keinen arbeitnehmerähnlichen Status begründen. Im Übrigen würde ein solcher Fall der sog. „Hungerprovision“ nicht zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft, sondern zur Nichtigkeit des Vertrages führen.
2. Für Klagen aus einem Eismann-Franchisevertrag sind die Zivilgerichte zuständig.
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