ZIP 2005, 615
Leitsatz der Redaktion:
Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses steht der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister entgegen, wenn die Verletzung von Meldepflichten des Großaktionärs nach §§ 21, 22 WpHG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
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