ZIP 2007, 667
Leitsatz des Gerichts:
Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs – auch durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung mit Provisionsansprüchen – obliegt dem Darlehensschuldner. Der Darlehensgeber braucht nur die Entstehung seines Rückzahlungsanspruchs, nicht dessen Fortbestand darzulegen und zu beweisen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27.2.1975 – III ZR 9/73, WM 1975, 593).
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