ZIP 2007, 690
Leitsätze des Gerichts:
1. Verfügt eine Kapitalgesellschaft bei Stellung eines eigenen Eröffnungsantrags aus ihrer Sicht nicht mehr über nennenswerte Vermögensgegenstände, so ist in der Antragsbegründung der Verbleib des Gesellschaftsvermögens zu erläutern und die Entwicklung zu schildern, die zu der gegenwärtigen Vermögens- und Finanzlage geführt hat.
2. Ein eigener Eröffnungsantrag einer Kapitalgesellschaft ist wegen Verfolgung eines verfahrensfremden Zwecks unzulässig, wenn das Vertretungsorgan vorsätzlich die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vortäuscht oder ihre Vermögensverhältnisse der gerichtlichen Aufklärung entzieht, um die Abweisung mangels Masse zu erreichen.
3. Ein solcher Antrag missbraucht das Insolvenzeröffnungsverfahren, um auf scheinbar gesetzmäßigem Weg die Voraussetzungen für die Auflösung und anschließende Löschung der Gesellschaft im Handelsregister zu schaffen und so den Zugriff der Gläubiger auf das Gesellschaftsvermögen zu vereiteln oder jedenfalls wesentlich zu erschweren (sog. Firmenbestattung).
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