ZIP 2011, 650
Bindung von Gesellschafterhilfen in der Krise der GmbH durch Richterrecht? – Zur Vermeidung von Schutzlücken im MoMiG
Keiner besonderen Erwähnung bedarf mehr die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des MoMiG gewillt war, eine Wiederholung der Geschichte zu vermeiden und dem BGH durch seinen „Nichtanwendungserlass“ in § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG den Weg in eine neuerliche Analogie, wie ihn das Gericht nach Einführung der §§ 32a, 32b GmbHG gefunden hatte, zu versperren. Ob dem Gesetzgeber dies gelungen ist, darf jedoch bezweifelt werden. Der Gesetzgeber übersieht, wenn er die Analogiesperre des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG auf die Kapitalerhaltung bezieht und im Gesellschaftsrecht ansiedelt, dass er selbst das dem Gläubigerschutz dienende Haftungskonzept für alle Gesellschaften in haftungsbeschränkender Rechtsform einem Systemwandel unterzogen und in die InsO verlagert hat. Ob dem nach dem Haftungsregime des MoMiG und aus übergeordneten Gründen des Gläubigerschutzes auch die Verlagerung eines den Rechtsprechungsregeln alten Rechts entsprechenden Gläubigerschutzes in die InsO zu folgen hat, ist Untersuchungsgegenstand dieses Beitrags.
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- Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, Beck & Hölzle, Bremen/Kevelaer, Lehrbeauftragter der Universität Bremen für Gesellschaftsrecht
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