ZIP 2011, 680
Leitsatz des Gerichts:
Eine Versorgungsordnung, die für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente eine „versicherungsmathematische Herabsetzung“ vorsieht, ohne deren Höhe genau anzugeben, ist zumindest bei Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Jahr 2002 (Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit der Erstreckung des AGB-Rechts auf Arbeitsverhältnisse) dahin gehend auszulegen, dass ein Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen ist.
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