RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2017
Aktuell102
BGH zum Filesharing über Familienanschluss
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat er jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, welches an einer illegalen Internet-Tauschbörse teilgenommen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. Das hat der BGH mit Urteil vom 30. 3. 2017 (I ZR 19/16 – Loud) entschieden. Diese Angabe sei dem Anschlussinhaber auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar.
Der klagende Rechteinhaber müsse grundsätzlich darlegen und beweisen, wer für eine Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Jedoch spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa Familienangehörige – diesen Anschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Gegenseite unbekannt sind. In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er über eine Verletzungshandlung gewonnen hat.