RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2019
Aktuell95
OLG Stuttgart: Negativzinsklausel der Kreissparkasse Tübingen unwirksam
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27. 3. 2019 (4 U 184/18; Vorinstanz LG Tübingen ZIP 2018, 1340, dazu EWiR 2018, 547 (Rodi)) der Kreissparkasse Tübingen die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel untersagt, die bei vereinbarten Grundzinsen in Altersvorsorgeverträgen zu „Negativzinsen“ führte. Wegen der gleichzeitig vereinbarten, laufzeitabhängigen Bonuszinsen, die die Grundzinsen überstiegen, war es jedoch bisher zu keinem Negativsaldo zu Lasten der Bankkunden gekommen. Auf die Widerklage der Bank hin wurde es der klagenden Verbraucherzentrale untersagt, wahrheitswidrige Behauptungen zu diesen Vorgängen zu verbreiten.
Die Zinsgleitklausel verstoße zum einen gegen das Transparenzgebot, zum anderen benachteilige sie den Verbraucher unangemessen. Denn die Möglichkeit eines negativen Zinses sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar. Gerade bei einem Altersvorsorgevertrag bzw. einem Riestervertrag gehe es um die Vermögensbildung und Vorsorge für das Alter, was sich mit der Möglichkeit negativer Grundzinsen per se nicht vereinbaren lasse.