ZIP 2020, 650
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz und ihre weiteren Folgen
Am 25. 3. 2020 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)“ beschlossen. Es soll mit der Aussetzung der Antragspflicht und flankierenden Regelungen dazu dienen, die mit der Pandemie verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen und deren Vertragspartner und Kreditgeber abzufedern und den betroffenen Unternehmen und ihren Organen Luft zu verschaffen, indem Antragspflichten ausgesetzt und Haftungsrisiken reduziert werden. Das Gesetz bildet den Art. 1 eines umfangreichen Paketgesetzes „zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“. Der folgende Beitrag befasst sich vorrangig mit den insolvenzrechtlichen Neuregelungen, die im COVInsAG zusammengestellt sind. Eingegangen wird am Rande auch auf die Implikationen des in Art. 5 des Gesamtgesetzes eingeführten, in Art. 240 EGBGB platzierten Moratoriums, das insbesondere bestimmte Leistungsverweigerungsrechte („Corona-Einrede“) vorsieht.
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- *)Dr. iur., Dipl.-Kfm., Universitätsprofessor, Direktor des Instituts für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht und des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht der Universität zu Köln. Die Drucklegung erfolgte am 25. 3. 2020 unmittelbar nach der 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag; der Beitrag beruht auf der Entwurfsfassung v. 24. 3. 2020 (BT-Drucks. 19/18110) in der leicht geänderten Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 19/18123). Die für den 27. 3. 2020 erwartete Zustimmung des Bundesrats stand bei Drucklegung noch aus.
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