ZIP 1994, 1153
Die Legitimation zur Geltendmachung von Neugläubigerschäden wegen Konkursverschleppung
Die Frage, ob die (Neu-)Gläubiger, die ihre Forderungen gegen die insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, gegen den schuldhaft pflichtwidrighandelnden Geschäftsführer einen Anspruch auf den vollen oder nur den „Quotenschaden“ haben, ist durch das Urteil des BGH vom 6. Juni 1994, ZIP 1994, 1103, wohl endgültiggeklärt. Offengeblieben ist aber die Frage, ob in einem eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft der Anspruch auf Ausgleich des vollen Schadens vom Konkursverwalter geltend zu machen ist und ob die eingezogenen Beträge als Sondermasse an die Neugläubiger zur Verteilunggelangen. Damit befaßt sich der folgende Beitrag.
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- Richter am Amtsgericht, Honorarprofessor an der Universität zu Köln
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