ZIP 1994, 1183
Leitsatz der Redaktion:
Der Gesellschafter, der der Gesellschaft zu einem niedrigen Pachtzins langfristig Betriebsmittel überläßt, kann den Vertrag nach Einstellung der Pachtzahlungen in der Krise fristlos kündigen und die Nutzung der Betriebsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen.
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