ZIP 1994, 1186
Leitsatz der Redaktion:
Der bisherige GmbH-Geschäftsführer, der aufgrund eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung seine Eintragung als Liquidator gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG beim Registergericht anmeldet, braucht nicht zu versichern, daß die Gesellschafterversammlung keinen anderen Liquidator bestellt hat.
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