ZIP 1994, 1204
Leitsatz der Redaktion:
Bei der Rückübertragung eines Grundstücks vor Beendigung der Gesamtvollstreckung ist eine nur quotale Sicherung der Vorranggläubiger nicht ausreichend. Aus § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG ergibt sich, daß jeder als verbliebener Unternehmensteil zurückübertragene Gegenstand gänzlich allen Vorranggläubigern haftet.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.