ZIP 1994, 1214
Amtlicher Leitsatz:
Zum Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 80 Abs. 1 ZPO ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde enthalten (Telefaxe, Fotokopien), reichen hierfür nicht aus.
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