ZIP 1994, 1227
Amtliche Leitsätze:
1. Nach Eintragung der neuen Rechtsform in das Register kommen eine Kündigung der Mitgliedschaft nach § 43 LwAnpG und ein daraus folgender Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG nicht mehr in Betracht.
2. Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Barabfindung ist – jedenfalls beim Fehlen eines Barabfindungsangebots – weder nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz a.F. noch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz n.F. fristgebunden.
3. Der Antrag auf Bestimmung der Barabfindung ist auf Feststellung, nicht auf Zahlung, zu richten.
4. LPG-rechtlich war ein Tausch von Mitgliedschaftsrechten zwar nicht ausgeschlossen; er mußte aber in der rechtlichen Form geschehen, die für das Ausscheiden und die Neuaufnahme eines Mitglieds vorgesehen waren. Mitwirken mußten deshalb die beteiligten LPG-Mitglieder; ferner waren entsprechende Beschlüsse der Vollversammlungen der beteiligten LPGs erforderlich.
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