ZIP 1996, 678
Leitsätze des Gerichts:
Folgende Formularklauseln in Besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages benachteiligen den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen:
1. „Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen“ (wenn der Auftraggeber sich zugleich vorbehält, einen Abnahmetermin durch seine Bauleiter festzusetzen, ohne dafür eine Frist vorzusehen)
und
2. „Vereinbartes Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlußrechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden“ (bei Verstoß gegen das Transparenzgebot).
Die § 1 Nr. 4 Satz 1, § 2 Nr. 5 Satz 1 und § 18 Nr. 4 VOB/B halten einer isolierten Inhaltskontrolle nach den §§ 9 – 11 AGBG stand.
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