ZIP 1996, 681
Leitsatz der Redaktion:
Gläubiger rechtsgeschäftlich bestellter Grundpfandrechte können in der Gesamtvollstreckung abgesonderte Befriedigung verlangen. § 7 Abs. 3 GesO findet auf Vollstreckungsmaßnahmen von Grundpfandrechtsgläubigern keine Anwendung.
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