ZIP 1996, 683
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Konkursverwalter übt das Stimmrecht aus einem in die Konkursmasse fallenden Geschäftsanteil einer GmbH ohne Einschränkung auch bezüglich der Abberufung von Geschäftsführern aus.
2. Der Konkursverwalter einer GmbH ist aus § 39 Abs. 1, § 78 GmbHG berechtigt und verpflichtet, die Abberufung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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