ZIP 2003, 675
Leitsatz des Gerichts:
Verrechnungen im Kontokorrent unterliegen – soweit das Kreditinstitut den Kunden (späteren Gesamtvollstreckungsschuldner) vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder über die Eingänge verfügen lässt – auch dann nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn der vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird.
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