ZIP 2003, 679
Leitsatz der Redaktion:
Eine Anhörung des Schuldners vor Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist bei angekündigter Abwesenheit im Anhörungstermin aufgrund des Eilcharakters des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Möglichkeit, nachträglich Einwände vorbringen zu können, ausreichend.
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