ZIP 2011, 704
Leitsatz des Gerichts:
Eine Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB muss einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Bestätigung des Senatsurt. v. 26.10.2010 – XI ZR 367/07, ZIP 2011, 16).
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