ZIP 2011, 724
Leitsatz der Redaktion:
Bei einem durch das Finanzamt gestellten Insolvenzantrag handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so dass als vorläufiger Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO und in der Hauptsache eine Leistungsklage in Betracht kommen.
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