RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln0723-9416Zeitschrift für WirtschaftsrechtZIP2011Aktuell110
BGH zur Haftung nach Abtretung einer Gesellschaftsschuld an Mehrheitsgesellschafter
Ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank einer Gesellschaftsschuld beigetreten ist, haftet persönlich einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung abgetreten hat. Das gilt auch dann, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast vollständig auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen. Das hat der BGH in zwei Urteilen vom 5.4.2011 (II ZR 263/08, II ZR 279/08) entschieden.
Ein Befreiungsanspruch der in Anspruch genommenen Gesellschafter gegen den Mitgesellschafter bestehe nicht. Letzterer trete den Gesellschaftern als Rechtsnachfolger der Bank entgegen. Deshalb habe er dieselben Rechte wie die Bank. Aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter ergebe sich nichts anderes.
Nach Ansicht des BGH kann der haftende Gesellschafter bei einer entsprechenden Satzungsgestaltung aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil eingezogen werden, wenn deswegen die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil von dem Mitgesellschafter betrieben wird und die sonstigen Voraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben sind. Insbesondere müsse eine Abfindung ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot gezahlt werden können.