ZIP 1988, 1065
Amtlicher Leitsatz:
Wird in einem Urteil die Ersatzpflicht des Beklagten für dem Kläger künftig entstehende Schäden festgestellt, so braucht ZIP 1988, 1066sich der Beklagte in diesem Verfahren die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die ihm mangels bestehender Aufrechnungslage noch nicht möglich ist, nicht vorzubehalten, um sie später gegenüber dem dann entstandenen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können.
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