ZIP 1988, 1085
Leitsätze des erkennenden Gerichts:
1. Auch ein öffentliches Interesse berechtigt zur Einsicht in das Grundbuch.
ZIP 1988, 1086
2. Einem Redakteur ist in Ausübung seines Berufes, wenn er die demokratische Kontrollfunktion der Presse wahrnimmt, Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, sofern er hierfür ein berechtigtes (öffentliches) Interesse wahrnimmt.
3. In diesem Falle ist der Eigentümer anzuhören, um die für die Gewährung der Einsicht erforderliche Abwägung von seinem Individualinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse vornehmen zu können.
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