ZIP 2004, 778
Leitsatz der Redaktion:
Die sachliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wird bei Entscheidungen über Vollstreckungserinnerungen im Eröffnungsverfahren nicht aufgrund „größerer Sachnähe“ begründet. Eine analoge Anwendung der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 89 Abs. 3 InsO scheidet aus.
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