ZIP 2019, 737
Anfechtbarkeit ursprünglicher Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen: Es lebe die Betriebsaufspaltung!
Zugleich Besprechung BGH v. 14. 2. 2019 – IX ZR 149/16, ZIP 2019, 666
Mit dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil vom 14. 2. 2019 – IX ZR 149/16 hat der BGH die höchst umstrittene Streitfrage einer Anfechtbarkeit ursprünglicher Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO bejaht und die Anwendung des § 142 InsO in diesem Rahmen abgelehnt (ZIP 2019, 666). Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 193, 378 = ZIP 2012, 1869 und BGHZ 198, 64 = ZIP 2013, 1579) war diese Entscheidung wohl zu erwarten. Sie kann jedoch nicht überzeugen, weil sie die Systematik des Gesellschafterdarlehensrechts durcheinanderbringt und damit eine kohärente Rechtsanwendung erschwert, ferner ungelöste Folgeprobleme und Ausweichstrategien mit misslichen Konsequenzen hervorbringt. Darauf macht der Verfasser im Anschluss an seine Überlegungen aus ZIP 2013, 1497 ff., 1583 ff. und 1998 ff. aufmerksam.
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- *)Prof. Dr. Georg Bitter ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht an der Universität Mannheim und Vorstandsvorsitzender des dortigen Zentrums für Insolvenz und Sanierung (ZIS).
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