ZIP 1987, 1108
Amtliche Leitsätze:
1. Sieht die Satzung einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten politischen Partei vor, daß die Mitgliedschaft erst mit der Aushändigung einer vom Kreisvorsitzenden und einem Beauftragten des Landesvorsitzenden zu unterschreibenden Mitgliedskarte rechtswirksam wird, so erwirbt ein Mitgliedschaftsbewerber ohne Aushändigung dieser Karte auch dann weder die Mitgliedschaft noch einen Aufnahmeanspruch, wenn der nach der Satzung zuständige Kreisvorstand bereits seine Aufnahme beschlossen hat.
2. Zum Aufnahmezwang einer politischen Partei, wenn der Bewerber die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt.
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