ZIP 1987, 1134
Amtliche Leitsätze:
1. Der BFH bleibt bei der im Urteil vom 20 978 – V R 2/75 (BFHE 126, 84 = BStBl II 1978, 684) vertretenen Auffassung, daß bei der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer sowohl zwischen Sicherungsnehmer und Erwerber als auch zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer steuerbare Umsätze gegeben sind.
2. Die Umsatzsteuer, die bei der Lieferung des Sicherungsgebers (Konkursverwalters) an den Sicherungsnehmer nach Konkurseröffnung entsteht, gehört zu den Massekosten i.S. v §58 Nr. 2 KO.
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