ZIP 1988, 1119
Leitsätze des erkennenden Gerichts:
1. Hat eine Aktiengesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, keinen Vorstand, so muß das Gericht einen Notvorstand bestellen. Dessen Befugnisse dürfen vom Gericht während der Dauer des Konkursverfahrens grundsätzlich nicht auf die Vornahme einzelner Handlungen beschränkt werden.
2. Am Verfahren über die Bestellung eines Notvorstands der Aktiengesellschaft und ihren Widerruf ist der Konkursverwalter der Aktiengesellschaft beteiligt.
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