ZIP 1988, 1138
Leitsatz der Redaktion:
Eine ohne die vertraglich vorgesehene Zustimmung des Schuldners durchgeführte und damit zunächst unwirksame Abtretung wird durch die nachträgliche Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend wirksam. Dem steht die zwischenzeitlich über das Vermögen der Zedentin angeordnete Sequestration nicht entgegen.
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