ZIP 1988, 1142
Amtliche Leitsätze:
1. Unter die Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG fallen nur solche Prokuristen, die auch nach Dienststellung und Dienstvertrag dazu befugt sind, die mit einer Prokura im Außenverhältnis verbundene Vertretungsmacht im Innenverhältnis uneingeschränkt auszuüben.
2. Gesetzlich zulässige Beschränkungen der Prokura (z. B. in Form einer Gesamt- oder Niederlassungsprokura) erfüllen dann die Voraussetzungen der Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG, wenn der betreffende Arbeitnehmer auch im Innenverhältnis dazu befugt ist, die mit einer Gesamt- und/oder Niederlassungsprokura verbundene Vertretungsmacht im Innenverhältnis uneingeschränkt wahrzunehmen.
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