ZIP 1993, 1298
Die gesamtvollstreckungsrechtliche Forderungsanmeldung – ein Prozeß ohne Ende
Eine Besprechung des Urteils des LG Dresden, ZIP 1993, 1123
Ein Gesamtvollstreckungsverwalter hatte eine verspätete Forderungsanmeldung gemäß § 14 GesO zurückgewiesen, weil die Verspätung nicht unverschuldet sei. Auf die Klage der Gläubigerin stellte das LG Dresden, ZIP 1993, 1123, fest, daß – mangels Verschuldens der Gläubigerin – die Forderung in das Gesamtvollstreckungsverzeichnis aufzunehmen sei unter dem Vorbehalt, daß das Gesamtvollstreckungsgericht „zustimme“ (§ 14 GesO). Im folgenden Beitrag werden die sich daraus ergebenden verfahrensmäßigen Vexationen dargestellt und deren Beseitigung vorgeschlagen.
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- Dr. iur., Richter am Landgericht Göttingen
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