ZIP 1998, 731
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Zusatz „zuzüglich eventueller Überziehungen“ in einer Bürgschaftserklärung, mit der bis zu einem Höchstsatz die Haftung übernommen wird, ist für den Bürgen überraschend und wird gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil.
2. Der Widerspruch zwischen der Überschrift „Betragsmäßig beschränkte Einzelbürgschaft“ sowie der Nennung eines bestimmten Haftungsbetrages und dem in Leitsatz 1 genannten Zusatz ist zu Lasten des Verwenders der AGB zu lösen.
3. Erfüllt ein weiterer Bürge die Forderung bis zum Höchstbetrag auf Grund einer wortgleichen Bürgschaftserklärung, so erlöschen mit der Schuld die sie sichernden Bürgschaften, auch wenn der Gläubigerin weitere Forderungen wegen einer Krediterhöhung gegen den Schuldner zustehen. Die Abbedingung des gesamtschuldnerischen Haftungsausgleiches gemäß § 769 BGB zwischen den Bürgen führt nicht zu einer Ausweitung der Haftung der Bürgen über die konkret benannte Forderung hinaus.
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