ZIP 1998, 739
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Notar, der im Verfahren der Anmeldung der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter vor dem Registergericht einen Verfahrensantrag gestellt hat, ist im Verfahren der weiteren Beschwerde postulationsfähig.
2. Die Verschmelzung einer durch Gesellschafterbeschluss aufgelösten GmbH als übertragender Gesellschaft ist unwirksam, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft wegen ihrer Überschuldung nicht beschlossen werden konnte.
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