ZIP 1998, 746
Leitsätze des Gerichts:
1. In der – unzulässigen – Beschwerde der IHK gegen die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister kann die Anregung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens liegen. In diesem Fall ist die IHK jedenfalls dann beschwerdeberechtigt, wenn ihr Gegenantrag zum Eintragungsantrag zurückgewiesen worden ist (Bestätigung der Senatsentscheidung DNotZ 1954, 92).
2. Der Konkursverwalter ist aus firmenrechtlichen Gründen nicht gehindert, das Vermögen der Gemeinschuldnerin in der Weise zu verwerten, dass er deren Handelsgeschäfte mit dem Recht zur Fortführung ihrer Firma an eine neu gegründete Gesellschaft verpachtet und die Gemeinschuldnerin umfirmiert. In einem solchen Fall steht der Fortführung einer Personalfirma durch die Auffanggesellschaft nicht entgegen, dass sie nicht den Namen wenigstens eines der Gesellschafter enthält.
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