ZIP 2000, 740
Leitsatz der Redaktion:
Eine Bürgschaftserklärung ist formwirksam, wenn eine nach Unterschriftsleistung des Bürgen von dem Gläubiger vorgenommene Ergänzung hinweggedacht werden kann, weil sich der Inhalt der Erklärung durch Auslegung des von dem Bürgen unterschriebenen Erklärungswortlauts ermitteln lässt.
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